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Rechtliche Hinweise
Angaben gemäß §§ 2 und 3 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Herausgeber und inhaltliche Verantwortlichkeit
Angelika Kreißl Steuerberaterin Friedensallee 14 - 16 22765 Hamburg
E-Mail: ak@ak-steuern.de Tel: 015566 / 881841
Finanzamt: Hamburg-Hansa USt-Id.-Nr.: DE365901381
Steuerberater
Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde verliehen in der Bundesrepublik Deutschland.

Kammerzugehörigkeiten und berufsrechtliche Vorschriften
Steuerberaterkammer Hamburg Kurze Mühren 3 20095 Hamburg
Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen:
Steuerberatungsgesetz (StBG), Durchführungsverordnung (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Fachberaterordnung, Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die berufsrechtlichen Regelungen können auf der Homepage der Steuerberaterkammer Hamburg abgerufen werden (www.stbk-hamburg.de/Steuerberater/Berufsrecht).

Auftragsbedingungen
Die folgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten sowie Steuerberatungsgesellschaften (im folgenden "Steuerberater" ge- nannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Stand: Juni 2024

§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maß- gebend.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
(3) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenanga- ben, als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzu- weisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unter- lagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
(4) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stel- len dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuer- berater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
(5) Bei einer Veränderung der Rechtslage nach Abschluss einer Angelegenheit, ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen und die sich gegebenenfalls daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.

§ 2 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zu- sammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegen- heitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerbe- raters.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter In- teressen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwie- genheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversi- cherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergeb- nisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(6) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitar- beitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. Der Steuerberater darf diese Daten einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen, soweit er dieses im Rahmen eines gesetzlich vorgeschriebenen Auftragsverarbeitungsvertrages auf den Daten- schutz verpflichtet hat.
(7) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. im Allgemeinen, bei der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheits- verpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Maßnahmen zur Dokumentensicherung beachtet und dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Da- teien nur den diesbezüglich zuständigen Stellen zugehen.
Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Doku- mente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu tref- fen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müs- sen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher, sicherheits- relevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorge- nommen werden muss. Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf derartige Risi- ken hinzuweisen und Lösungen anzubieten.

§ 3 Mitwirkung Dritter
(1) Zur Ausführung des Auftrags, ist der Steuerberater berechtigt Mitarbeiter und datenverarbei- tende Unternehmen hinzuzuziehen. Zur Beauftragung Dritter ist er nur nach entsprechender aus- drücklicher Zustimmung des Auftraggebers befugt.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen ist der Steuerberater dafür verantwortlich, dass sich diese entsprechend § 2 Abs. 1 ebenfalls zur Verschwie- genheit verpflichten.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, bei Hinzuziehung von allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) und Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu gewäh- ren.
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, falls zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Sofern der Datenschutzbeauftragte noch nicht der Verschwie- genheitspflicht nach § 2 Abs.2 unterliegt, hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass sich der Daten- schutzbeauftragte mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
(5) Der Auftraggeber erteilt dem Steuerberater seine ausdrückliche Einwilligung, dass dieser die Ein- ziehung bestehender und zukünftigen Gebührenforderungen vom Auftraggeber an einen Dritten übertragen oder abtreten kann. Bei dem Dritten kann es sich auch um eine Person oder Personenver- einigung handeln, die kein Steuerberater ist.

§ 4 Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegen- heit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerbera- ters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herab- setzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegen- über mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn be- rechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessendes Auftraggebers vorgehen.
(4) Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstver- trag im Sinne von § 611, § 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch den Steuerberater abzu- lehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Be- endigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.

§ 5 Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjäh- rungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstan- den ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet werden.
(4) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. l fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 EUR (in Worten: eine Million EUR) begrenzt. Die Haf- tung auf Vorsatz bleibt unberührt.
(5) Ferner gilt die festgesetzte Haftungsbegrenzung auch gegenüber Dritten, sollten diese in den schützenden Bereich eines Mandantenverhältnisses fallen. Demnach wird § 334 BGB nicht außer Kraft gesetzt.

§ 6 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausfüh- rung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftli- cher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwen- dung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auf- traggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.

§ 7 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Ver- trags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Ver- trag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Er- satz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 8 Datenschutz
(1) Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen be- achten und entsprechend Art. 32 Abs. 4 DSGVO Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ih- nen unterstellte Personen personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verar- beiten.
(2) Verarbeitet und übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten an den Steuerberater, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist. Folgt die Berechtigung aus einer Einwilligung des Betroffenen, so stellt der Auftragge- ber dem Steuerberater den Nachweis der Einwilligung auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung. Der Auftraggeber kann mit dem Steuerberater Maßnahmen zur Datensicherung vereinbaren und es die- sem ermöglichen, sich über die Einhaltung dieser Vereinbarungen zu informieren.
Im Falle eines Verstoßes stellt der Auftraggeber den Steuerberater von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Sofern die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) vorliegen, gelten die fol- genden Bestimmungen:
(3.1) Der Steuerberater verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auf- traggebers. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser Auftragsverarbeitung für die Einhaltung der ge- setzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Daten- weitergabe an den Steuerberater, sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verant- wortlich (»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).
(3.2) Den Steuerberater treffen im Rahmen der Auftragsverarbeitung die folgenden Pflichten:
(3.2.a) Der Steuerberater wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird techni- sche und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers tref- fen, die den Anforderungen der Datenschutz--Grundverordnung (Art. 32 DS-GVO) genügen. Der Steu- erberater hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Inte- grität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbei- tung auf Dauer sicherstellen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risi- ken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. Der Steuerberater gewähr- leistet, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisa- torischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen (Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO).
(3.2.b) Der Steuerberater gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeitern und anderen für den Steuerberater tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Steuerberater, dass sich die zur
Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet ha- ben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulich- keits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(3.2.c) Der Steuerberater nennt dem Auftraggeber einen Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.
(3.2.d) Nach Ende des Vertragsverhältnisses kann der Auftraggeber die Übergabe der vertragsgegenständ- lichen Daten verlangen. Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart.
(3.2.e) Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich et- waiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, verpflichtet sich der Steuerberater den Auftraggeber bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.
(3.3) Den Auftraggeber treffen im Rahmen der Auftragsverarbeitung die folgenden Pflichten:
(3.3.a) Der Auftraggeber hat den Steuerberater unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmun- gen feststellt.
(3.3.b) Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich et- waiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, gilt § 8 Abs. 3 Nr. 2e entsprechend.
(3.3.c) Der Auftraggeber nennt dem Steuerberater den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages an- fallende Datenschutzfragen.
(4) Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung Löschung oder Auskunft an den Steuerberater, wird der Steuerberater die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist und leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Der Steuerbera- ter haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.
(5) Der Steuerberater weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.
(6) Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsab- laufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der Steuerberater darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Steuerberater stehen, hat der Steuerberater gegen diesen ein Einspruchsrecht.
Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf der Steuerberater eine Vergütung verlangen, wenn dies zuvor vereinbart ist. Der Aufwand einer Inspektion ist für den Steuerberater grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt.

§ 9 Bemessung der Vergütung
(1) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass statt der gesetzlichen Vergütung per Textform auch eine höhere oder niedrigere Vergütung vereinbart werden kann. (Hinweis nach § 4 Abs. 4
StBVV). Dabei ist zu beachten, dass eine niedrigere Gebühr nur in außergerichtlichen Angelegenhei- ten vereinbart werden darf.
Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, bemisst sich die Vergütung (Gebühren und Ausla- genersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung oder der Vereinbarung keine Regelung erfah- ren, gilt die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrit- tenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 10 Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Ge- schäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der § 611, § 675 BGB dar- stellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehän- digt werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach § 5.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.

§ 11 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es ei- ner schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

§ 12 Handakten, Arbeitsergebnisse, Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auf- trags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schrift- stücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerbe- rater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotoko- pien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Be- träge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

§ 13 Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gesetzlich nicht verpflichtet und auch nicht freiwillig dazu bereit, an einem Streitbeilegungs- verfahren teilzunehmen.

§ 14 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist.

§ 15 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestim- mung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. (Angelika Kreißl, Steuerberaterin)


Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand
Für gegebenenfalls bestehende oder künftig entstehende Rechtsverhältnisse ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar und sind nur deutsche Gerichte zuständig.

Streitschlichtung
Angabe gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Gemäß unserer Verpflichtung nach § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG) erkläre ich, dass Angelika Kreißl weder bereit, noch verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 VSGB teilzunehmen.
Angabe gemäß Art. 14 ODR-Verordnung
Gemäß unserer Verpflichtung aus der EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten weisen wir darauf hin, dass die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung unter folgendem Link zu erreichen ist: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Berufshaftpflichtversicherung
Angelika Kreißl unterhält zur Absicherung Ihrer Mandanten die nach den §§ 54 WPO, 67 StBerG und 51 BRAO vorgesehene Berufshaftpflichtversicherung, die das Risiko aus der gesamten Tätigkeit im Berufsspektrum der Steuerberater abdeckt. Versicherer ist die andsafe AG, Provinzial-Allee 1, 48159 Münster. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ist nicht beschränkt.
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